Terrassenüberdachung Baugenehmigung / Terrassendach
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin / Terrassendach
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Die meisten Hauseigentümer wissen es: für nahezu jedes Bauvorhaben wird in Deutschland eine Baugenehmigung benötigt.
Jedoch kann diese Genehmigungspflicht bei kleineren Vorhaben entfallen.
Allerdings sind diese genehmigungsfreien Bauvorhaben bundesweit nicht einheitlich geregelt.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung – Terrassenüberdachungen gehören zu den kleinen Bauvorhaben, die bezüglich der Baugenehmigungspflicht je nach Bundesland deutlich voneinander abweichen können.
Nachfolgend erörtern wir den Sachverhalt insbesondere für die Bundesländer Berlin und Brandenburg.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Die Staffelung der deutschen Baugesetze
Schon der Bau eines durchschnittlichen Einfamilienhauses wird in Deutschland sehr unterschiedlich gehandhabt. Wieso sollte also verwunderlich sein, wenn das bei Kleinvorhaben nicht anders ist?
Allerdings muss man dennoch fairerweise dazu erwähnen, dass die Gegebenheiten in jeder Region, in jeder Kommune und in jedem Baugebiet deutlich voneinander abweichen können.
Danach regelt sich das lokal gültige Baurecht explizit. Bundesweit gilt zunächst das Baugesetzbuch (BauGB), nach dem ein Terrassendach zunächst als untergeordnetes Bauteil definiert ist.
Damit entfällt dann eine Baugenehmigungspflicht für die Terrassenüberdachung.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Die jeweiligen Landesbauordnungen beziehen sich auch die speziellen Voraussetzungen des betreffenden Bundeslandes
Dem Baugesetzbuch folgt dann aber in jedem Bundesland die jeweilige Landesbauordnung (LBO). In Berlin ist das die Bauordnung für Berlin (BauOBln), in Brandenburg die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Schon anhand dieser beiden Bundesländer können die individuellen Bedingungen sehr gut erklärt werden.
Berlin als Bundeshauptstadt ist eine große Metropole, eine Großstadt also. Dagegen sind weite Teile Brandenburgs ländlich geprägt.
Neben einigen größeren Städten wie der Landeshauptstadt Potsdam gibt es zahlreiche Kleinstädte, vor allem aber dörfliche Gemeinschaften.
Aber auch klimatische Verhältnisse können ausschlaggebend sein: Bayern hat beispielsweise hohe Schneelasten, die nördlichen Bundesländer dagegen haben sehr viel Regen und Sturm.
Folglich müssen sich die Bauordnungen unterscheiden, da die Menschen sehr unterschiedlich miteinander bzw. nebeneinander leben.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Kommunale Auflagen und Bebauungspläne
Im Detail kann das nur die zuständige Kommune regeln, wobei diese weder Landesbaurecht noch Bundesbaurecht brechen dürfen. Das bedeutet, die Genehmigungspflicht kann lediglich verschärft, aber nicht aufgehoben werden, wenn diese in der jeweiligen Landesbauordnung und im Baugesetzbuch bestehen würden.
Was nun aber konkret als Bauvorhaben auf Ihrem Grundstück durchgeführt werden darf, regelt innerhalb geschlossener Ortschaften der jeweils gültige Bebauungsplan. Daneben sind aber noch weitere Gesetze zu beachten. Dazu gehören die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hier explizit das Nachbarschaftsgesetz
- Umweltschutzauflagen (Natur- oder Wasserschutzgebiete beispielsweise)
- die Energieeinsparverordnung (EnEV)
- etwaige Schallschutzauflagen
- Standsicherheit (Statik)
So sind, um zum Beispiel die Standsicherheit zu erwähnen, zwar die Materialien wie Glas, Metalle, Stein oder andere Baustoffe weitgehend frei, können also nach Belieben eingesetzt werden. Dennoch müssen diese Materialien den Standsicherheitsanforderungen genügen.
Weitgehend frei auch deshalb, weil in manchen Landesbauordnungen auch nach lichtdurchlässigen und nicht lichtdurchlässigen Materialien unterschieden wird. Das zwar nicht konkret bei einem Terrassendach, durchaus aber bei der seitlichen Umbauung einer Terrasse.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Nachbarschaftsgesetz und Grenzbebauung bei Terrassenüberdachungen
Außerdem ist die Berücksichtigung des Nachbarschaftsgesetzes bei den oben genannten Auflagen und Gesetzen von herausragender Bedeutung. Hier kommen insbesondere die Regelungen zur Grenzbebauungen von Grundstücken zum Tragen.
So dürfen in vielen Bundesländern Wandhöhen bis 3 m und Längen bis 9 m bebaut werden, dabei müssen dann aber sämtliche anderen Grundstücksgrenzen mindestens noch 3 m Abstand haben. In einer Grundstücksecke kommt eine solche Bedachung also keinesfalls ohne Baugenehmigung und Zustimmung der Nachbarn aus.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Terrassendächer, die frei vom Baugenehmigungsverfahren sind, müssen nicht zwingen baugenehmigungsfrei sein
Genehmigungsfrei heißt darüber hinaus nicht zwingend frei von einer Baugenehmigung. Denn neben dem herkömmlichen Bauantrag, der über das Baugenehmigungsverfahren zur Baugenehmigung führt, kennt das deutsche Baurecht auch noch das vereinfachte Genehmigungsverfahren: die Bauanzeige.
Diese wird oftmals zusammen mit dem Freistellungsverfahren genannt, unterscheidet sich aber grundsätzlich davon. Das Freistellungsverfahren oder Kenntnisnahmeverfahren kommt da zur Anwendung, wo ansonsten zwingend ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist.
Die Bauanzeige dagegen erfolgt anstelle des Baugenehmigungsverfahrens bei kleineren Bauvorhaben.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Das kleine Baugenehmigungsverfahren (Bauanzeige) beim Terrassendach
Die Unterschiede in Bezug auf die Terrassenüberdachung Baugenehmigung wären zwischen Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeige eklatant. Bauvorlageberechtigt über das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren sind bestimmte, definierte Berufsfelder wie Bauingenieure oder Architekten.
Beim kleinen Genehmigungsverfahren, der Bauanzeige, können dagegen auch Handwerksmeister, die die entsprechenden Gewerke ausführen, bauvorlageberechtigt sein.
Errichten Sie ein Terrassendach aus Holz, wäre das gegebenenfalls der ausführende Schreiner oder Tischler. Bei einem wintergartenähnlichen Bauvorhaben dagegen der ausführende Glasermeister.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Bauanzeige und Baugenehmigungsverfahren im Detail
Außerdem unterscheiden sich beide Verfahrenswege deutlich vom Inhalt. Beim herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren wird binnen einer Zweiwochenfrist zunächst die Vollständigkeit der eingereichten Bauunterlagen überprüft.
Im Anschluss wird das eingereichte Bauvorhaben dann inhaltlich auf Einhaltung von Vorlagen und Gesetzen, insbesondere des Bebauungsplans, überprüft.
Ist nur eine Behördenstelle zur Erteilung der Baugenehmigung nötig, wäre das Verfahren dann nach spätestens sechs Wochen abgeschlossen (2 Wochen Frist auf Überprüfung nach Vollständigkeit, 4 Wochen Frist auf inhaltliche Überprüfung).
Bei der Bauanzeige wird lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente geprüft. Sollte zwischenzeitlich kein anderweitiger, schriftlicher Bescheid ergehen, gilt die Baugenehmigung 4 Wochen nach Einreichen automatisch als erteilt.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Die Terrassenüberdachung in den Bundesländern Brandenburg und Berlin
Sämtliche Vorlagen und Gesetzte müssen auch in Berlin und Brandenburg bei einer Terrassenüberdachung als Bauvorhaben eingehalten werden. Das gilt explizit für das Nachbarschaftsrecht und bei Grenzbebauung. Darüber hinaus gelten in diesen Bundesländern die folgenden Inhalte der jeweiligen Landesbauordnung:
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Das genehmigungsfreie Terrassendach in Berlin
Terrassenüberdachungen sind bis zu einer Grundfläche von 30 qm genehmigungsfrei, wenn die maximale Tiefe der Terrasse nicht 3 m überschreitet.
Allerdings gelten natürlich neben der Bauordnung für Berlin insbesondere die Auflagen des jeweils zuständigen Bezirksbauamts sowie der vorliegende Bebauungsplan.
Terrassenüberdachung Baugenehmigung Berlin: Genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen in Brandenburg
In Brandenburg darf die Grundfläche des Terrassendachs 20 qm nicht übersteigen, damit es genehmigungsfrei bleibt, der umbaute Raum darf bis maximal 75 cbm reichen.
Dadurch wird automatisch eine Maximalhöhe erreicht. Ansonsten gilt auch für Brandenburg: letztendlich muss eingehalten werden, was die betroffenen Kommunen als Auflagen festsetzen, außerdem der Ihr Grundstück betreffende Bebauungsplan.
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